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Zivilrecht

OGH: Rücklage nach § 31 WEG 2002

Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen zur Rücklage ist deshalb nicht zulässig, weil sie als Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden ist

09. 06. 2015
Gesetze:   § 31 WEG 2002, § 28 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Rücklage, keine rückwirkende Festsetzung

 
GZ 5 Ob 29/15y, 24.03.2015
 
OGH: Im Revisionsverfahren ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht umstritten, wonach die Bildung der Rücklage (§ 31 WEG 2002) zufolge § 28 Abs 1 Z 2 WEG 2002 zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zu zählen war, in der die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.
 
Der Mehrheitsbeschluss über die Erhöhung der Beiträge zur Rücklage war ungeachtet seiner Anfechtung durch mehrere Wohnungseigentümer sofort vollziehbar und vorläufig rechtswirksam. Sein Bestand war nur insoweit auflösend bedingt, als er erst im Fall des rechtskräftigen Scheiterns der Anfechtung endgültig „bestandskräftig“ werden konnte. Eine gerichtliche Entscheidung, die eine Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses aus den in § 24 Abs 5 WEG 2002 genannten Anfechtungsgründen feststellte und damit seine Wirkungen ex tunc beseitigte, wurde aber nicht getroffen.
 
Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen zur Rücklage ist nach der Rsp des OGH deshalb nicht zulässig, weil sie als Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden ist.
 

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