Der Begriff „Schadenersatzanspruch“ im § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruchs nicht ankommt, insbesondere auch Regress-, Ausgleichs-, Bereicherungsansprüche
GZ 7 Ob 228/14a, 12.03.2015
OGH: § 67 Abs 1 VersVG normiert, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Begriff „Schadenersatzanspruch“ erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruchs nicht ankommt, insbesondere auch Regress-, Ausgleichs-, Bereicherungsansprüche. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht.
Damit hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Kosten der Verbesserung gegen den beklagten Verkäufer auf den klagenden Versicherer gem § 67 VersVG übergegangen sei, im Rahmen der Judikatur.