Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen; falls die Insolvenz Folge treuwidrigen Verhaltens des Treuhänders war, wäre er dem Treugeber zum Schadenersatz verpflichtet, aber nicht zur Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses; als wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils trägt der Treugeber das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft und damit das Risiko, dass der Geschäftsanteil wertlos wird
GZ 6 Ob 63/14d, 19.03.2015
OGH: Zutreffend und im Revisionsverfahren auch nicht strittig beurteilte das Berufungsgericht den zwischen den Streitteilen geschlossenen Treuhandvertrag als fremdnützige Treuhand (bei der der Treuhänder Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers ausübt) in der Ausprägung einer Erwerbstreuhand. Die Treuhänderin verpflichtete sich, für den Treugeber auf dessen Rechnung und nach seinen Weisungen zu halten. Im Rahmen der Treuhand ist das Treugut (hier: Geschäftsanteil) dem Treugeber bereits wirtschaftlich zugeordnet.
Der fremdnützigen Treuhand liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde. Auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag folgt aus § 1009 ABGB regelmäßig die Verpflichtung des Treuhänders, bei Beendigung des Treuhandvertrags das Treugut dem Treugeber herauszugeben. Ist Treugut ein Geschäftsanteil an einer GmbH, so ist zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Abtretung des Geschäftsanteils, das dingliche Verfügungsgeschäft, in Form eines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG) oder ein das Verfügungsgeschäft ersetzendes Gerichtsurteil notwendig. Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses wird ein automatischer Rückfall des Geschäftsanteils an den Treugeber nicht bewirkt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nach der Kündigung durch die Treuhänderin verpflichtet, das formgerecht gestellte Abtretungsanbot der Klägerin anzunehmen:
Grundsätzlich trifft einen Gläubiger nur eine Obliegenheit zur Abnahme. Eine (klagbare Abnahmepflicht kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart sein, so dann, wenn den Parteien (eines synallagmatischen Vertrags) bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass der Schuldner ein über den Erhalt der Gegenleistung hinausgehendes Interesse an der Abnahme der Leistung hat oder wenn die Nichtabnahme den Schuldner schädigen würde (2 Ob 179/12f mwN auch für außervertragliche Herausgabeansprüche).
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der fiduziarischen Treuhand das Treuhandverhältnis erst durch Übertragung des vom Treuhänder zunächst im eigenen Namen erworbenen Eigentums an den Treugeber endet.
Das konkrete Interesse des Treuhänders in einem fremdnützigen Erwerbstreuhandverhältnis an der Abnahme des Geschäftsanteils, wenn er den Treuhandvertrag kündigt, ist auch dem Treugeber bei Vertragsabschluss erkennbar. Ohne die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber wäre der Treuhänder weiterhin nach Außen Gesellschafter mit allen damit verbundenen Pflichten, die auch in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen, obwohl er den Geschäftsanteil für den Treugeber auf dessen Rechnung erworben und gehalten hat und dieser Geschäftsanteil weiter wirtschaftlich im Vermögen des Beklagten ist. Trotz Kündigung des Treuhandvertrags bestünde das Treuhandverhältnis weiter, würde den Beklagten keine Annahmepflicht treffen. Mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder daher nicht gedient. Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist demnach von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen. Weshalb, wie der Beklagte behauptet, eine im Treuhandvertrag vereinbarte Verschwiegenheitspflicht deutlich zum Ausdruck bringen sollte, dass eine Übernahmepflicht durch den Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin konnte das Kündigungsrecht vereinbarungsgemäß „jederzeit“ und ohne Bindung an Kündigungsgründe, daher auch bei drohender Insolvenz ausüben. Falls die Insolvenz Folge treuwidrigen Verhaltens der Treuhänderin war, wäre sie dem Treugeber zum Schadenersatz verpflichtet, aber nicht zur Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses, was der Beklagte auch nicht behauptet. Er geht vielmehr irrig davon aus, dass die Klägerin mit der Kündigung des Treuhandvertrags völlig frei - und selbst im Innenverhältnis zum Beklagten ungebunden - über „ihre“ Gesellschaft verfügen könne. Als wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäftsanteils trägt er das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft und damit das Risiko, dass der Geschäftsanteil wertlos wird.
Der Einwand des Beklagten, das Begehren der Klägerin auf Übertragung des Geschäftsanteils sei rechtsmissbräuchlich, weil sie intendiere, die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Insolvenz auf den Beklagten zu überwälzen, ist nicht zutreffend, findet doch die behauptete Überwälzung der Verantwortung nicht statt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Erstgerichts zu diesem Punkt verwiesen werden.