§ 879 Abs 3 ABGB ist auch auf Vertragsbedingungen anzuwenden, die der Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, etwa auch in Form von bloßen Textbausteinen
GZ 1 Ob 49/15k, 19.03.2015
OGH: § 879 Abs 3 ABGB, auf den sich die Revisionswerber berufen, ist nur auf Vertragsbestimmungen anzuwenden, die in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern“ enthalten sind. Die genannten Gesetzesbegriffe werden überwiegend dahin ausgelegt, dass es um Vertragsbedingungen geht, die der Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, etwa auch in Form von bloßen Textbausteinen.
Dass der Kläger den Vertragstext - und insbesondere die hier maßgebliche Bestimmung über die Fälligkeit des Kaufpreises - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hätte, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die Revisionsdarlegung, der Kläger verwende in seinen vorformulierten Verträgen zum Verkauf von Liegenschaften aus Konkursmassen - soweit für die Beklagten ersichtlich und ermittelbar - stets Wendungen mit denen dem Käufer eine Vorausleistungspflicht (ohne Sicherung des Erwerbers durch einen Treuhänder) auferlegt wird, ist - einschließlich der dazu vorgelegten Urkunden - als unzulässige Neuerung unbeachtlich (§ 504 Abs 2 ZPO).