Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird; sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen
GZ 7 Ob 228/14a, 12.03.2015
OGH: Nach stRsp kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „freiwilliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben soll. Er kann vielmehr seinen Aufwand insoweit ersetzt verlangen, als dieser auch den Übergeber getroffen hätte. Auch ohne Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit kann also der Übernehmer vom Veräußerer jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eines Liegenschaftskaufs unter Privaten den Beklagten zum Ersatz der aufgelaufenen, jedenfalls zur Mangelbehebung erforderlichen (Professionisten-)Kosten verpflichtet, bewegt es sich im Rahmen der vorangeführten Judikatur und ist seine Entscheidung daher nicht korrekturbedürftig. Eine Behauptung dahin, dass der beklagte Verkäufer die Schadensbehebung günstiger bewerkstelligen hätte können, wurde nicht aufgestellt.