Die Vertragsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst; das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen
GZ 9 Ob 10/15h, 20.03.2015
OGH: Ein Verzicht auf Gewährleistung schließt grundsätzlich die Anfechtung wegen Irrtums nicht aus. Allerdings kann die Vertragsauslegung im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. Ausgehend davon, dass die Typisierbarkeit zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen wurde, ist die Annahme jedenfalls vertretbar, dass diesbezüglich eine Irrtumsanfechtung nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst sein sollte.
In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, dass mit verhältnismäßig großem Aufwand allenfalls ein Rückbau des Fahrzeugs in einen Zustand, der eine Typisierung zulässt, möglich ist. Der von den Vorinstanzen angenommene Irrtum bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeugs und die zugesagten Eigenschaften bei Verkauf, nicht auf einen durch Veränderung des Kaufobjekts herbeiführbaren Zustand.