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Zivilrecht

OGH: § 871 ABGB – Irrtumsanfechtung

Ob eine Veranlassung eines Irrtums durch den Beklagten vorliegt, wofür nur ein adäquat ursächliches Verhalten des Vertragspartners, keine absichtliche oder fahrlässige Irreführung vorausgesetzt wird, oder ein gemeinsamer Geschäftsirrtum, ist ohne Bedeutung, weil nach der Rsp beides zu einer Vertragsanfechtung berechtigt

09. 06. 2015
Gesetze:   § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung

 
GZ 9 Ob 10/15h, 20.03.2015
 
OGH: Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Irrtums setzt das Vorliegen eines vom Gegner veranlassten Geschäftsirrtums voraus. Ob ein Irrtum über eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands Geschäfts- oder Motivirrtum ist, hängt somit davon ab, ob die betreffende Eigenschaft Vertragsinhalt war. Dies kann erst durch Vertragsauslegung ermittelt werden. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Ein solches ist in der Annahme, dass die Typisierbarkeit des Fahrzeugs Vertragsinhalt wurde, nicht erkennbar, zumal bei Vertragsabschluss über die grundsätzliche Möglichkeit der Typisierbarkeit und deren Bedeutung für den Kläger gesprochen wurde.
 
Ob in dieser Konstellation bereits eine Veranlassung eines Irrtums durch den Beklagten vorliegt, wofür nur ein adäquat ursächliches Verhalten des Vertragspartners, keine absichtliche oder fahrlässige Irreführung vorausgesetzt wird, oder ein gemeinsamer Geschäftsirrtum, ist ohne Bedeutung, weil nach der Rsp beides zu einer Vertragsanfechtung berechtigt.
 

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