Ohne realen Vermögensschaden, der etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft entstanden ist, wird auch keine Entschädigung für die bloße „Gebrauchsentbehrung“ gewährt; umso weniger existiert eine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch für nach Veräußerung des Objekts fiktiv entgangene Mieteinnahmen ableiten ließe
GZ 1 Ob 32/15k, 19.03.2015
OGH: Mit seinen Ausführungen zum Ersatz des fiktiven Mietentgangs für das auf der am 7. 5. 2008 verkauften Liegenschaft errichtete Wohnhaus zeigt der Kläger keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache infolge der schädigenden Handlung eines anderen wird in stRsp abgelehnt. Ohne realen Vermögensschaden, der etwa in Form von Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft entstanden ist, wird daher auch keine Entschädigung für die bloße „Gebrauchsentbehrung“ gewährt. Umso weniger existiert eine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch für nach Veräußerung des Objekts fiktiv entgangene Mieteinnahmen ableiten ließe. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren geltend macht, dass ihm laufende Erträge entgangen seien und damit auf den Verlust einer Erwerbschance als positiven Schaden abzielt, ist ihm sein eigenes Prozessvorbringen entgegenzuhalten, nach dem er das Haus bis zu dessen Veräußerung mit seiner Familie selbst bewohnte und dieses nicht etwa als Anlageobjekt zur Vermietung nutzte.