Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 1 Ob 32/15k, 19.03.2015
OGH: Gem § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der zweite Halbsatz dieser Regelung sieht ähnlich § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor.
Der Kläger vertritt in seiner außerordentlichen Revision die Auffassung, es sei für die Frage der Verjährung seiner aus der Auflösung des Haushalts in Österreich und der Übersiedlung nach Peru abgeleiteten Forderungen nicht auf den Vollstreckungsbescheid vom 4. 7. 2008 oder dessen Vollzug abzustellen, sondern auf die unrichtigen Einkommensteuerbescheide hinsichtlich welcher nach wie vor ein Verfahren vor dem VwGH anhängig sei. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids komme ihm die Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 AHG zu Gute.
Richtig ist, dass mit Berufungsentscheidung des UFS Salzburg vom 24. 10. 2012 für das Jahr 2004 keine Einkommensteuerpflicht des Klägers angenommen und die Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 herabgesetzt wurde sowie darüber nach den Feststellungen ein Verfahren vor dem VwGH anhängig ist. Der Kläger übersieht aber, dass er nach seinem Prozessvorbringen in erster Instanz den Schaden aus der Auflösung des Haushalts in Österreich (Mindererlös aus dem Verkauf von Haushaltsgegenständen) und die Kosten der Übersiedlung nach Peru im Jahr 2008 nicht etwa aus der unrichtig festgesetzten Steuerschuld ableitete, sondern aus dem Vollstreckungsbescheid vom 4. 7. 2008 bzw dessen Vollzug, betont er dazu doch, dass einziger Grund für seine Übersiedlung jener gewesen sei, seiner Frau nach Peru zu folgen, welche durch die von ihm näher geschilderten Vorgänge anlässlich des Vollzugs des Bescheids traumatisiert worden sei. Rechtsverletzende Entscheidung oder Verfügung iSd § 6 Abs 1 AHG war nach seinem Vorbringen damit der Vollzug des Bescheids gem § 230 Abs 7 BAO, der mit Berufungsentscheidung des UFS Salzburg vom 19. 3. 2009 in Rechtskraft erwuchs. Ausgehend davon konnte sich sein Wissensstand über das dazu behauptete schadenskausale, rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten durch die Berufungsentscheidung des UFS Salzburg im finanzbehördlichen Verfahren auch nicht mehr erhöhen. Damit begründet es entgegen der Ansicht des Klägers auch keine aus Anlass seines Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, wenn diese die Verjährung seiner aus der Haushaltsauflösung und Übersiedlung abgeleiteten Ansprüche annahmen.