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Zivilrecht

OGH: Widerruf nach § 1330 ABGB

Die Veröffentlichung muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen

09. 06. 2015
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Widerruf, Veröffentlichung

 
GZ 6 Ob 161/14s, 19.03.2015
 
OGH: Der Widerruf nach § 1330 ABGB muss - entsprechend dem maßgebenden Äquivalenzgrundsatz - in gleich wirksamer Form wie die seinerzeitige unrichtige Tatsachenbehauptung erfolgen. Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. Umstände für die Annahme der Beklagten, dass ein Widerruf nur der APA-Aussendung durch andere Medien verbreitet würde, sind nicht festgestellt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Veröffentlichung des Widerrufs im aufgetragenen Umfang notwendig ist, um die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Kläger zu beseitigen, bedarf keiner Korrektur. Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.
 

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