Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich die Ermittlung des Sinns und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung richten, und hiefür auf den maßgeblichen Eindruck des verständigen Erklärungsadressaten abgestellt
GZ 6 Ob 161/14s, 19.03.2015
OGH: Nach stRsp des OGH hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO idR - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - nicht zu klären sind.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich die Ermittlung des Sinns und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung richten, und hiefür auf den maßgeblichen Eindruck des verständigen Erklärungsadressaten abgestellt.
Das Berufungsgericht stellte den Bezugzusammenhang, in dem die beanstandete Äußerung fiel, zutreffend dar. Seine Beurteilung, dass die Äußerung nach den Umständen des Falls ihrem Sinn und Bedeutungsgehalt nach die Behauptung der Tatsache, der Kläger sei vor Abschluss des Spekulationsgeschäfts voll informiert gewesen, umfasst, ist jedenfalls vertretbar. Die Unwahrheit dieser Behauptung wurde von den Vorinstanzen festgestellt.
Der Revisionswerberin gelingt es nicht, eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen:
Die Ausführungen unter Punkt 1.a und b der Revisionsschrift vernachlässigen den Bezugzusammenhang, in dem die Wortfolge „voll informiert“ steht. Die Äußerung betrifft nur einen „Deal“, über den „die Finanzverantwortlichen Bescheid wussten“. Die Beklagte hat sich hierbei gegenüber dem sie interviewenden Journalisten auf die Angaben eines Zeugen berufen, der vom zuständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses des Nationalrats, dem die Beklagte angehörte, an diesem Tag zu dem „Deal“ vernommen worden war. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Zeuge aber ausgesagt, nicht „beurteilen zu können“, ob der Kläger „davon“ gewusst hat.
Nach stRsp des EGMR und des OGH können unwahre Tatsachenbehauptungen durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) nicht gerechtfertigt werden; daher auch dann nicht, wenn die Grundrechtsberechtigte eine Oppositionspolitikerin ist und sich in einer Sache von allgemeinem Interesse äußert.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin vertritt das Berufungsgericht nicht die Meinung, die Beklagte habe den Kontext zu verantworten, den der sie interviewende Journalist in der APA-Aussendung hergestellt habe. Es hat die Gegenüberstellung der Aussagen des Klägers und jener der Beklagten durch den Journalisten lediglich als Beleg dafür angesehen, dass dieser die im Interview (unstrittig) wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten nicht anders als das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der in der (dargestellten) Rsp des OGH genannten Grundsätze verstand.