Es ist nicht unsachlich, bei einem Kohlekraftwerk die durchschnittliche Wärmemenge pro Stunde auf das Jahr zu rechnen, um Schwankungen durch die Jahreszeiten auszugleichen; das Ausmaß der Kapazitätsausweitung ist vom bewilligten früheren Zustand und nicht vom tatsächlichen früheren Zustand zu berechnen
GZ 2010/05/0173, 30.01.2014
Die Auffassung der belBeh, dass zur Beurteilung des Schwellenwertes BWL eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr geboten sei, weil die BWL von vielen Parametern, insbesondere der Jahreszeit, abhänge, bekämpft die Erstbeschwerdeführerin mit dem Argument, dass der Gesetzeswortlaut eine Bedachtnahme auf die durchschnittliche stündliche Wärmemenge erfordere. Eine Durchschnittsbetrachtung übers Jahr führe zu einer deutlichen Glättung der durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, sodass sich eine wesentlich geringere BWL ergebe.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass die in § 2 Z 10 EG-K enthaltene Definition lediglich besagt, dass es sich bei der BWL um jene Wärmemenge handelt, die durchschnittlich pro Stunde erforderlich ist, um die vorgesehene Leistung zu erreichen. Sie gibt aber keine Auskunft darüber, von welcher konkreten Stunde bei der Ermittlung der durchschnittlichen Wärmemenge auszugehen ist. Da insbesondere die Außentemperatur einen wesentlichen Einfluss auf die BWL hat, erscheint es nicht unsachlich, wenn ein sich auf die jeweilige Betriebszeit erstreckender Durchschnittswert zur Ermittlung der BWL herangezogen wird.
Die belBeh unterlag allerdings bei dem Vergleich der BWL des zuvor bestehenden Kraftwerks mit jener des nunmehr geplanten Kraftwerks zur Ermittlung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Schwellenwertes aus nachfolgenden Gründen einem Rechtsirrtum:
Nach § 3a Abs 3 Z 1 UVP-G besteht eine UVP-Pflicht dann, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 MW BWL erfolgt. Die im Beschwerdefall zu beurteilende Änderung des Kraftwerks besteht in einem Umbau von Braunkohlefeuerung auf Steinkohlefeuerung. In diesem Zusammenhang ist die belBeh ohne Bezugnahme auf die für das (zuvor mit Braunkohle betriebene) Kraftwerk erteilten Bewilligungen davon ausgegangen, dass auch eine Erweiterung der Betriebszeit auf die Monate April bis Juli und September stattfindet. Die belBeh hätte aber nachvollziehbar von den bisher erteilten Bewilligungen und nicht von einem allenfalls bloß tatsächlichen Zustand (nämlich einer zuvor gegebenen Betriebsdauer von Oktober bis März) ausgehend feststellen müssen, ob durch die nunmehr beantragte Änderung des Kraftwerks eine Überschreitung des Schwellenwertes vorliegt.