Eine verschiebbare Verglasung eines Eingangsbereiches bzw einer Terrasse ist ein Zubau und daher bewilligungspflichtig
GZ 2011/05/0097, 30.01.2014
Ein Eingangsbereich und eine Terrasse wurden verglast, um Schutz vor Wind und Regen zu bieten. Eine Baubewilligung wurde dafür nicht eingeholt. Die Baubehörde stellte fest, dass jeweils ein Zubau ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden war, und erließ einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag. Der Verpflichtete stellte die baubehördliche Bewilligungspflicht in Frage.
VwGH: Dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau erfüllt sind, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen. Auch eine Konstruktion, bei der anstelle des Baustoffes Holz ein anderer, wie etwa Aluminium, verwendet wird, stellt einen Zubau dar. Der Umstand, dass eine Aluminium-Glas-Konstruktion nicht in Massivbauweise ausgeführt und an zwei Seiten nicht baulich fest umschlossen ist, weil dort verschiebbare Glaswände bestehen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung. Daher steht auch die Verwendung bloßer Glaselemente, die verschiebbar sind, nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind, einer Beurteilung als Zubau nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht des Bf unterliegen nicht nur solche Vergrößerungen eines Gebäudes, durch die Wohnräume geschaffen werden, der Qualifikation als Zubau und damit der Bewilligungspflicht. Damit ist es unerheblich, ob die vom Bf für Wohnräume ins Treffen geführten Kriterien der Behaglichkeit, Beheizbarkeit und Dichtheit erfüllt sind.
Unter einer Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen, der idR anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und - zum Unterschied von einem Balkon, der immer an der Hausfront eingesetzt ist - meist in das Gebäude eingeschnitten ist. Entgegen der Ansicht des Bf handelt es sich auch bei einer Loggia um einen Raum und es kommt auch nicht auf dessen Nutzungsmöglichkeit an. Ein Vergleich mit den Bestimmungen über die Verglasung einer Loggia ist deshalb nicht zielführend, da mit der bloßen Verglasung (eines bestehenden Raumes) keine Kubaturvergrößerung und damit kein Zubau erfolgt. Verfahrensgegenständlich bewirkte dagegen erst die Errichtung der (Alu )Glaskonstruktionen die relevante Kubaturvergrößerung. Dass es sich bei den in Rede stehenden (Alu )Glaskonstruktionen lediglich um Loggienverglasungen handle, wurde auch vom Bf nicht behauptet.
Ausgehend davon hat die belBeh auf der Grundlage ihrer Feststellungen die beschriebene Aluminium-Glas-Konstruktion (im Eingangsbereich) bzw Glaskonstruktion (im Terrassenbereich) in rechtlich einwandfreier Weise als bewilligungspflichtige Zubauten beurteilt.