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Baurecht

VwGH: Baubehördliche Bewilligungspflicht bei Änderung der Handelsbranche (OÖ BauO)

Die Änderung eines Textil- und Schuhfachgeschäftes zu einem Geschäft für Drogerieartikel und Artikel des täglichen Gebrauchs ist abstrakt geeignet, das Immissionsverhalten des Betriebes zu ändern, und ist daher baubehördlich bewilligungspflichtig

08. 06. 2015
Gesetze:   § 24 OÖ BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Bewilligungspflicht, Nutzungsänderung, Betrieb

 
GZ 2011/05/0157, 30.01.2014
 
Ein Drogeriefachgeschäft sollte ein früheres Textil- und Schuhfachgeschäft ablösen. Auf Grund der aktuellen Widmung („eingeschränktes gemischtes Baugebiet“) konnte eine neue Baugenehmigung für diese Änderung nicht erteilt werden. Im Fall des Fehlens einer baubehördlichen Bewilligungspflicht könnte der Betrieb jedoch auf Grundlage der Baugenehmigung für das frühere Textil- und Schuhfachgeschäft geführt werden. Daher argumentierte der Betriebsinhaber, dass die Änderung nicht baubewilligungspflichtig wäre. Hintergrund ist die OÖ BauO.
 
Die Bf macht zur gerügten Bewilligungspflicht geltend, dass es für das gegenständliche Bauvorhaben bereits einen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid gebe. Mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid sei der Nachweis erbracht, dass es konkret keine zusätzlichen erheblichen Umwelteinwirkungen gebe. Damit sei aber auch die Frage obsolet, ob eine abstrakte Möglichkeit dazu vorliege.
 
VwGH: Gem § 24 Abs 1 Z 3 OÖ BauO ist die Bewilligungspflicht von Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten ua dann gegeben, wenn hierdurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen, also Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, zu erwarten sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, sondern die Bewilligungspflicht wird bereits durch die abstrakte Möglichkeit, dass durch die projektierte bauliche Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt sein könnten, begründet.
 
Demnach ist die Frage der Bewilligungspflicht völlig abstrakt und losgelöst von jener der Bewilligungsfähigkeit zu sehen, weshalb auch die bereits erfolgte Verneinung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen in einem anderen Verfahren für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nicht von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund haben die Baubehörden und die belBeh zutreffend erkannt, dass durch die mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes, Textil- und Schuhfachgeschäft, in einen "Handel und Verkauf von Drogerieartikel und Artikeln des täglichen Gebrauchs" verbundene höhere Zahl von Anlieferungen als auch durch die an der Außenwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angebrachten Kondensatoren der Kälteanlage und Aggregate der Wärmepumpen-Verdampfanlage "zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen" eintreten könnten, und die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens zurecht bejaht.
 

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