§ 39 Abs 2 Slbg BauTG bezieht sich bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf Beeinträchtigungen durch die Bauausführung
GZ Ra 2014/06/0049, 27.02.2015
VwGH: Soweit Bestimmungen des Slbg BauTG in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 62 Slbg BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. § 39 Abs 2 BTG bezieht sich im Übrigen bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf Beeinträchtigungen durch die Bauausführung, sodass auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.