Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden; dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs 4 AsylG 2005)
GZ Ra 2014/19/0063, 24.03.2015
VwGH: Bereits aus § 34 Abs 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde.
Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass "der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie" unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen. Die Einvernahmen der Eltern der Revisionswerberin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Revisionswerberin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Revisionswerberin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf "denselben Schutz" war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt.
Dem auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gründenden Bescheid der Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an das VwG auch substantiiert entgegen getreten, indem etwa eine Verfolgung russisch-stämmiger Personen - wie der Revisionswerberin - durch eine Bürgerkriegspartei in Syrien, wogegen staatlicher Schutz nicht gewährt werde, vorgebracht wurde. Mit diesem - gem § 20 Abs 1 Z 2 BFA-VG nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden - Vorbringen hat sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, weshalb es sein Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete.
Das BVwG hätte aber im Hinblick auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt und das substantiierte Vorbringen in der Beschwerde nach der inzwischen stRsp des VwGH bei einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz auch nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen. In diesem Punkt kann zur weiteren Begründung hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen ein VwG nach § 21 Abs 7 BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen kann, gem § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, verwiesen werden.
Soweit das BVwG zudem hinsichtlich der Länderberichte ausschließlich auf den Bescheid der Verwaltungsbehörde verwies, wurde maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen.