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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen

Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt

08. 06. 2015
Gesetze:   § 43 VwGVG, § 34 VwGVG
Schlagworte: Verjährungsfrist, Straferkenntnis, Beschwerde, Entscheidungspflicht

 
GZ Fr 2015/02/0001, 12.03.2015
 
Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies das VwG Wien den Fristsetzungsantrag gem § 30a Abs 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies es unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Art 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das hg Erkenntnis vom 26. August 2014, Ro 2014/02/0106, darauf, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dem VwG stehe gem § 43 Abs 1 VwGVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde zur Verfügung. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.
 
VwGH. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der VwGH zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs 1 VwGG).
 
Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.
 
Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller als Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2014 erhobene Beschwerde am 21. Februar 2014 bei der Landespolizeidirektion Wien eingelangt. Der am 2. bzw 4. Februar 2015 beim VwG Wien somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.
 
Der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 1 und 4 VwGG iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
 

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