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VwGH: Negativbescheinigung nach dem Vlbg GVG

Die Frage, ob der konkrete Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt, erfordert eine Betrachtung des Erwerbsvorganges im Einzelfall, wonach nur dann die Ausstellung einer Negativbescheinigung zulässig ist, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf

06. 06. 2015
Gesetze:   Vlbg GVG
Schlagworte: Vorarlberger Grundverkehr, Negativbescheinigung

 
GZ Ro 2015/02/0009, 18.03.2015
 
VwGH: Die im Revisionsfall wesentliche Frage, ob der konkrete Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt, erfordert eine Betrachtung des Erwerbsvorganges im Einzelfall, wonach nur dann die Ausstellung einer Negativbescheinigung zulässig ist, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf.

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