Die Frage, ob der konkrete Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt, erfordert eine Betrachtung des Erwerbsvorganges im Einzelfall, wonach nur dann die Ausstellung einer Negativbescheinigung zulässig ist, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf
GZ Ro 2015/02/0009, 18.03.2015
VwGH: Die im Revisionsfall wesentliche Frage, ob der konkrete Rechtserwerb der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegt, erfordert eine Betrachtung des Erwerbsvorganges im Einzelfall, wonach nur dann die Ausstellung einer Negativbescheinigung zulässig ist, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf.