Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gem § 43 StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt; diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gem § 52 Z 10a StVO kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10a StVO und dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung); für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs 2 StVO
GZ Ra 2015/02/0032, 27.03.2015
VwGH: Gem § 20 Abs 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gem § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Gem § 43 Abs 4 StVO kann die Behörde, wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, durch Verordnung die gem § 20 Abs 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
Im Revisionsfall wurde im Ortsgebiet eine gem § 43 Abs 4 StVO erhöhte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gem § 52 Z 10a StVO kundgemacht. Das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, welches sich noch im Ortsgebiet befand, wurde durch das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gem § 52 Z 10b StVO kundgemacht.
Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gem § 43 StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gem § 52 Z 10a StVO kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10a StVO und dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs 2 StVO.