Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Zustellung iSd Art 27 LGVÜ vorliegt, ist das Recht des Ursprungsstaats maßgebend
GZ 3 Ob 101/09p, 23.06.2009
OGH: Gem Art 27 Nr 2 LGVÜ werden Entscheidungen dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird.