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Baurecht

VwGH: Kein Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung

Ein Baubewilligungsverfahren erweist sich nicht schon wegen des Auftretens eines übergangenen Nachbarn als rechtswidrig; dies gilt auch für den Fall, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde

06. 06. 2015
Gesetze:   § 134 Wr BauO, § 134a Wr BauO, §§ 40 ff AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Wiener Baurecht, mündliche Verhandlung, Parteiengehör, Einwendungen

 
GZ 2010/05/0155, 30.01.2014
 
Das Erkenntnis erging zur Wr BauO.
 
VwGH: Nach stRsp erweist sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren nicht schon wegen des Auftretens eines übergangenen Nachbarn als rechtswidrig. Es besteht kein Rechtsanspruch einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet ist, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
 
Dies gilt auch für den Fall, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil es in Bezug auf das Recht des übergangenen Nachbarn auf Parteiengehör keinen Unterschied macht, ob er mangels Kenntnis von der mündlichen Verhandlung oder mangels Stattfindens einer mündlichen Verhandlung vom betreffenden Bauverfahren keine Kenntnis erlangt hatte. Das Recht auf Parteiengehör ist daher auch im Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
 
 

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