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Baurecht

VwGH: Zulässige Gebäudehöhe (NÖ BauO)

Ein Nebengebäude mit rund 4 m Höhe kann auch dann subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auf Lichteinfall verletzen, wenn anstelle des Nebengebäudes ein Hauptgebäude mit einer Höhe bis zu 8 m zulässig ist

06. 06. 2015
Gesetze:   § 51 NÖ BauO
Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Gebäudehöhe, Hauptgebäude, Nebengebäude, Nachbarrechte

 
GZ 2011/05/0043, 30.01.2014
 
VwGH: Die belBeh hätte nicht von einer Auseinandersetzung mit der möglichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf Gebäude der Bf absehen dürfen. Die alleinige Begründung, dass innerhalb der festgelegten durchmischten Bebauungsweise Hauptgebäude an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer Gebäudehöhe von bis zu 8 m zulässig seien, das Garagengebäude jedoch weit unter dieser Höhe bleibe, weshalb eine Verletzung der Rechte der Bf jedenfalls zu verneinen sei, übersieht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Garagengebäude gerade nicht um ein Hauptgebäude handelt, für das die von der belBeh ins Treffen geführten Bebauungsvorschriften zuträfen, sondern um ein Nebengebäude, dessen Zulässigkeit im Bauwich anhand des § 51 NÖ BauO zu beurteilen ist. Die in Bebauungsvorschriften eingeräumte Möglichkeit, Hauptgebäude in einer bestimmten Höhe an eine Grundstücksgrenze anzubauen, berührt die sonstigen gesetzlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit des Bauwichs nicht. Daher kann die abstrakt allenfalls zulässige Höhe tatsächlich nicht errichteter Hauptgebäude an der Grundgrenze keine Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nebengebäuden an diesem Ort spielen.
 

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