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Baurecht

VwGH: Zulässigkeit eines baubehördlichen Abbruchauftrages (Wr BauO)

Ein baubehördlicher Abbruchauftrag ist selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist; es darf lediglich während der Anhängigkeit des Bewilligungsansuchens nicht vollstreckt werden

06. 06. 2015
Gesetze:   § 129 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Abbruchauftrag

 
GZ 2011/05/0060, 30.01.2014
 
Die Bf meint, es sei grundsätzlich im Ermessen der Behörde gelegen, den gegenständlichen Abrissbescheid zu erlassen oder etwa gelindere Maßnahmen zu ergreifen. Die belBeh hätte der Bf zumindest die Gelegenheit einräumen müssen, die Abweichung von den Bauvorschriften zu beheben, etwa in Form eines Ansuchens um eine nachträgliche Baubewilligung. Darüber hinaus seien die maßgebenden Umstände für die Ermessensausübung in der Bescheidbegründung nicht angeführt; der Bescheid sei daher nichtig.
 
VwGH: Es trifft zwar zu, dass der Behörde seit der Novelle LGBl für Wien Nr 42/1996 ein größerer Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erlassen ist, gegeben ist. Allerdings bedarf es für das Unterbleiben eines Bauauftrages eines sachlichen Grundes, der jedenfalls nicht bereits dadurch gegeben ist, dass keine Gefahr in Verzug besteht. Außerdem kann das Unterlassen eines Auftrages kein Dauerzustand sein, sondern muss es sich um Gründe handeln, die ein bloß gewisses Abwarten sachlich rechtfertigen. Auch ist ein Beseitigungsauftrag selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, und es darf während der Anhängigkeit eines solchen nachträglichen Baubewilligungsansuchens ein baupolizeilicher Auftrag lediglich nicht vollstreckt werden.
 
Einen Auftrag zur Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung alternativ zum Beseitigungsauftrag sieht das Gesetz nicht vor. Dass die belBeh die Notwendigkeit der Erteilung eines Bauauftrages nicht ausreichend begründet habe, stellt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.
 
Nach der hg Rsp ist bei Festsetzung der Erfüllungsfrist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen. In der Person der Bf gelegene Umstände, wie etwa ihre Nutzung des betroffenen Objektes, die Möglichkeit, vorübergehend anderweitig Unterkunft zu finden, oder die altersentsprechende (Un)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind dagegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht zu berücksichtigen.
 

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