Über die Gebäudefront herausragende Bauteile wie zB ein Windfang werden in die bebaubare Fläche nicht eingerechnet
GZ 2011/05/0051, 05.03.2014
VwGH: Die Bf macht ausschließlich eine Verletzung der Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gem § 134a Abs 1 lit c Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.
Unter dem Begriff "Fronten" sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet. Nach dieser Definition spielt es keine Rolle, ob eine geradlinig verlaufende Außenwand oder eine durch Vor- oder Rücksprünge gekennzeichnete vorliegt. Wenn daher im gegenständlichen Fall die Südfront des projektierten Objektes nicht geradlinig verläuft, sondern ein Teil dieser Front vorspringt, und der fragliche Windfang überwiegend in dem so entstandenen Eckbereich der betreffenden Außenwand zu liegen kommt, ändert diese Anordnung nichts daran, dass der Windfang der südlichen Außenmauer vorgelagert ist und als ein "vor die Gebäudefront ragender Gebäudeteil" zu qualifizieren ist.
Bauteile, die zulässiger Weise vor die Gebäudefront ragen, sind flächenmäßig nicht in das Höchstausmaß der bebaubaren Fläche einzurechnen. § 79 Abs 3 Wr BauO spricht nämlich diesbezüglich von dem Ausmaß der "bebauten Fläche je Front", und gemäß der systematisch dem § 79 Wr BauO unmittelbar folgenden Bestimmung des § 80 Abs 2 Wr BauO sind Gebäudeteile iSd § 84 Abs 1 und 2 Wr BauO bei der Ermittlung der "bebauten Fläche" außer Betracht zu lassen. Dies gilt für den gegenständlichen Windfang, der einen Türvorbau iSd § 84 Abs 2 lit b Wr BauO darstellt.