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Baurecht

VwGH: Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gem § 40 Abs 3 Vlbg BauG

Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gem § 40 Abs 1 und 3 BauG keine Vorfrage gem § 38 AVG dar; abgesehen davon ist die Verpflichtung gem § 40 Abs 1 BauG, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat

06. 06. 2015
Gesetze:   § 40 Vlbg BauG
Schlagworte: Vorarlberger Baurecht, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, baupolizeilicher Auftrag

 
GZ Ra 2015/06/0010, 19.03.2015
 
Die revisionswerbenden Parteien behaupten die Zulässigkeit der Revision mit dem Vorbringen, bei unklaren Eigentumsverhältnissen sei vor Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 40 Abs 3 BauG eine derart lange Frist zu setzen, dass der betroffene Inhaber des Bauwerkes die Eigentumsverhältnisse klären könne. Zumindest aber müsse das Verfahren über den Abbruchauftrag bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse, insoweit sie strittig seien, unterbrochen werden.
 
Zumindest sei aber gemäß der Rsp des OGH davon auszugehen, dass für die Eigentumsverhältnisse an der Grundgrenze nicht der Grundsteuerkataster, sondern der Grenzverlauf in natura maßgeblich sei und deshalb die von der BH geforderte Zustimmung der Gemeinde S gar nicht erforderlich sei.
 
VwGH: Nach der Jud des VwGH ist maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gem § 40 Abs 3 BauG, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Abs 1, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht. Die Frage des Grundeigentums stellt im Verfahren gem § 40 Abs 1 und 3 BauG keine Vorfrage gem § 38 AVG dar. Abgesehen davon ist die Verpflichtung gem § 40 Abs 1 BauG, einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
 
Entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Parteien ist das LVwG nicht von der dargestellten hg Judikatur abgewichen. Mit ihrem Vorbringen eines behaupteten Klärungsbedarfes der Eigentumsverhältnisse zeigen die revisionswerbenden Parteien vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
 
In ihren Ausführungen gem § 28 Abs 3 VwGG bringen die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus vor, es gebe keine Judikatur zur "Grundsatzfrage", welchen Schutz der Bauwerber habe, wenn die Baubehörde zunächst davon ausgehe, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, und später zur Auffassung komme, dass ein baubewilligungspflichtiges Bauwerk vorliege. Die Rechtsauffassung des LVwG, dass es keinen solchen Schutz gebe, sei grob rechtswidrig.
 
Dazu ist anzumerken, dass nach den vom LVwG mit näherer Begründung getroffenen Feststellungen das verfahrensgegenständliche Holzlager in seiner heutigen Ausführung in den 1980er Jahren, allenfalls in den 1990er Jahren errichtet worden sei. Ferner gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass betreffend das genannte Holzlager jemals ein Bauantrag eingebracht worden und eine Baubewilligung ergangen sei.
 
Diese Feststellungen des LVwG blieben in den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision ebenso unbekämpft wie die rechtliche Beurteilung des LVwG, dass das gegenständliche Holzlager in seiner heutigen Ausführung gem § 23 Abs 1 lit a BauG, LGBl. Nr. 39/1972, auch zum Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig gewesen sei.
 
Angesichts dessen zeigt das in Rede stehende, im Ergebnis auf einen "Vertrauensschutz" eines rechtswidrigen Verhaltens (vgl dazu das Erkenntnis des VfGH vom 3. März 1999, VfSlg 15.441/1999) abstellende und gleichzeitig hinsichtlich der Behauptung, die Baubehörde sei zunächst von der Nichterforderlichkeit einer Baubewilligung ausgegangen, völlig unkonkret bleibende Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
 

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