Wurden keine Stellungnahmen des AMS gem § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG eingeholt, so wurden die Zulassungsvoraussetzungen für unselbständige Schlüsselkräfte gem § 12b Z 1 AuslBG nicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise geprüft
GZ Ra 2014/22/0179, 26.03.2015
VwGH: Wurden keine Stellungnahmen des AMS gem § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG eingeholt, so wurden die Zulassungsvoraussetzungen für unselbständige Schlüsselkräfte gem § 12b Z 1 AuslBG nicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise geprüft. Wenn das VwG in seinen Begründungen jeweils ausführt, die Aufenthaltstitel seien auf ein Jahr befristet, weshalb die Möglichkeit bestehe, "die unterbliebenen Verfahrensschritte im Rahmen der Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nachzuholen", verkennt es die Rechtslage. Die Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG 2005 in einer dieser Bestimmung und dem AuslBG entsprechenden Form durch Einholen einer Stellungnahme des AMS hat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen; dabei handelt es sich nicht um einen "Verfahrensschritt", der im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsverfahrens nachgeholt werden kann.