Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde; weshalb die Einschränkung des der Höhe nach unstrittigen Einkommens infolge einer Privatinsolvenz eine andere Beurteilung erfordern sollte, ist nicht ersichtlich
GZ Ra 2014/09/0022, 01.10.2014
VwGH: Zu dem inhaltlich vom Revisionswerber als Grund für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Umstand der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung besteht ausreichende, nicht uneinheitliche Rsp des VwGH, wonach selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Weshalb die Einschränkung des der Höhe nach unstrittigen Einkommens infolge einer - vom VwG ohnedies berücksichtigten - Privatinsolvenz eine andere Beurteilung erfordern sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht aufgezeigt.