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Verfahrensrecht

VwGH: Mit dem bloßen Hinweis des VwG auf fehlende Rsp des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre

Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage

06. 06. 2015
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 25a VwGG
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, fehlende Rechtsprechung, Verwaltungsgericht, Begründungserfordernisse

 
GZ Ro 2014/01/0033, 23.09.2014
 
VwGH: Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.
 
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 1. Satz 2. Var B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rsp des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage.
 
Mit dem bloßen Hinweis des VwG auf fehlende Rsp des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage.
 
Das VwG Wien hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte.
 
Im Übrigen begründet auch der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des VwGH zu einem (der Entscheidung des VwG zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der VwGH in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden.
 
 

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