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Verfahrensrecht

VwGH: § 39 VwGG – Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat

06. 06. 2015
Gesetze:   § 39 VwGG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Revision, mündliche Verhandlung, Antrag, Absehen

 
GZ Ra 2015/05/0012, 24.03.2015
 
VwGH: Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Revisionswerberin schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies jedoch unterlassen hat.
 

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