Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat
GZ Ra 2015/05/0012, 24.03.2015
VwGH: Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Revisionswerberin schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies jedoch unterlassen hat.