Gem § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden; danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen
GZ Fr 2015/03/0002, 24.03.2015
VwGH: Der am 6. März 2015 beim BVwG eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde von ihm mit Schriftsatz vom 12. März 2015 zurückgezogen.
Gem § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom VwGH zu fassen.