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Verfahrensrecht

VwGH: § 38 VwGG – Zurückziehung eines Fristsetzungsantrags

Gem § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden; danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen

06. 06. 2015
Gesetze:   § 38 VwGG, § 33 VwGG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Zurückziehung

 
GZ Fr 2015/03/0002, 24.03.2015
 
VwGH: Der am 6. März 2015 beim BVwG eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde von ihm mit Schriftsatz vom 12. März 2015 zurückgezogen.
 
Gem § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
Dieser Beschluss war vom VwGH zu fassen.
 

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