Eine Verpflichtung nationaler Gerichte eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte-clair“-Doktrin)
GZ 5 Ob 224/14y, 24.02.2015
OGH: Eine Verpflichtung nationaler Gerichte eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV einzuholen, besteht dann nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte-clair“-Doktrin). Das Rekursgericht hat die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint, was nur dahin verstanden werden kann, dass es die Voraussetzungen iSd „acte-clair“-Theorie als gegeben erachtete. Darin liegt keine aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende unrichtige rechtliche Beurteilung.