Würde die Beklagte gestützt auf Anteile des Klägers Gesellschafterbeschlüsse fassen, so würde dadurch die Ausübung dieser Rechte durch den Kläger selbst verhindert; dabei ist der Liquidator iSd E 2 Ob 524/92 aus Sicht des Klägers - auch wenn er formal durch die Mehrheitsgesellschafterin bestellt wurde - „als Unbefugter“ anzusehen; zutreffend verweist der Kläger auch darauf, dass die beklagte Partei die einstweilige Verfügung ohne das zusätzliche Verbot, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, leicht umgehen könnte; allein der Umstand, dass die Beklagte während des anhängigen Verfahrens die Liquidierung der Gesellschaft beschlossen hat, zeigt, dass es sich dabei um keine rein abstrakte Gefahr handelt; dabei war allerdings der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte nur zu verbieten, soweit sie diese durch angeblich unwirksame Erwerbsvorgänge erhalten hat
GZ 6 Ob 200/14a, 19.03.2015
Mit seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger, der Beklagten die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, die Veräußerung, Übertragung und Belastung ihrer Gesellschaftsanteile sowie jede Handlung zu verbieten, welche geeignet sei, den Wert der Geschäftsanteile zu mindern und der Beklagten aufzutragen, dem Liquidator die Weisung zu erteilen, jegliche Verfügungshandlungen über die Liegenschaftsanteile und Beteiligungen der Gesellschaft zu unterlassen.
OGH: Berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des begehrten Verbots der Ausübung von Gesellschafterrechten wendet. Der Revisionsrekurswerber verweist in diesem Zusammenhang darauf, ohne ein derartiges Verbot würde es der Beklagten ermöglicht, den Zweck der einstweiligen Verfügung leicht zu umgehen. So könne sie zwar den Weisungsbeschluss fassen, den Liquidator dann aber abbestellen und durch einen anderen ersetzen, der von der einstweiligen Verfügung nicht betroffen sei. Auch könne sie die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und dann als Geschäftsführerin handeln. Schließlich sei es ihr möglich, über die Bücher zu bestimmen, in die dem Kläger Einsicht zu gewähren sie sich ja verweigere. Der Entzug greife auch nicht über Gebühr in die Rechte der Beklagen ein, weil in der Liquidationsphase ohnehin keine Gesellschafterrechte ausgeübt werden müssten.
Ein Verbot der Stimmrechtsausübung ohne ausdrückliche Genehmigung wurde etwa bei Missbrauch der treuhändig gehaltenen Anteile einer Alleingesellschafterin bejaht, ebenso für die Verhinderung des Ausschlusses eines Gesellschafters ohne substantiierte Gründe. Ebenso wurde die Stimmabgabe für einen bestimmten Beschluss für zulässig gehalten. In der E 2 Ob 524/92 hat der OGH zur Sicherung der Rückgabe von Geschäftsanteilen das Verbot „jeder Ausübung von Gesellschafterrechten“ als zulässiges Sicherungsmittel beurteilt. Schon die Fortsetzung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stelle einen unwiederbringlichen Nachteil dar. In einem Verfahren zur einstweiligen Zulassung eines seinen Ausschluss bekämpfenden Gesellschafters zu Generalversammlungen nahm die Entscheidung 2 Ob 138/08w die konkrete Gefahr deswegen als bescheinigt an, weil die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden könne.
Diese Überlegung lässt sich auch auf die vorliegende Konstellation übertragen. Würde die Beklagte gestützt auf Anteile des Klägers Gesellschafterbeschlüsse fassen, so würde dadurch die Ausübung dieser Rechte durch den Kläger selbst verhindert. Dabei ist der Liquidator iSd E 2 Ob 524/92 aus Sicht des Klägers - auch wenn er formal durch die Mehrheitsgesellschafterin bestellt wurde - „als Unbefugter“ anzusehen. Zutreffend verweist der Kläger auch darauf, dass die beklagte Partei die einstweilige Verfügung ohne das zusätzliche Verbot, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, leicht umgehen könnte. Allein der Umstand, dass die Beklagte während des anhängigen Verfahrens die Liquidierung der Gesellschaft beschlossen hat, zeigt, dass es sich dabei um keine rein abstrakte Gefahr handelt.
Dabei war allerdings der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte nur zu verbieten, soweit sie diese durch angeblich unwirksame Erwerbsvorgänge erhalten hat. Eine Grundlage für die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte, soweit diese auf dem ursprünglichen Anteil von 15 % beruhen, ist nicht zu sehen. Damit ist auch den in der Revisionsrekursbeantwortung geäußerten Bedenken Rechnung getragen, der Kläger würde bei Stattgebung des Sicherungsantrags zum Alleingesellschafter.