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Verfahrensrecht

OGH: Aufstellung über die offene Forderung nach § 292l EO

Die dem Verpflichteten zu übermittelnde Aufstellung muss lesbar, verständlich und nachvollziehbar sein und hat deshalb exakte Angaben über Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der geleisteten Teilzahlungen und eine staffelmäßige Darlegung der angefallenen Zinsen zu enthalten

05. 06. 2015
Gesetze:   § 292l EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution auf Geldforderungen, Aufstellung über die offene Forderung, Quittung

 
GZ 3 Ob 35/15s, 18.03.2015
 
OGH: Gem § 292l Abs 2 EO hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderungen bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen.
 
Der OGH hat sich in der E 3 Ob 2383/96d der Auffassung von Mohr (Die neue Lohnpfändung, 100) angeschlossen, wonach die dem Verpflichteten zu übermittelnde Aufstellung lesbar, verständlich und nachvollziehbar sein muss und deshalb exakte Angaben über Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der geleisteten Teilzahlungen und eine staffelmäßige Darlegung der angefallenen Zinsen zu enthalten hat. Der Zweck dieser Bestimmung - die Information des Verpflichteten - wird nämlich nur erreicht, wenn die dem Verpflichteten übermittelte Aufforderung nachvollziehbar und überprüfbar ist; dies ist sie aber nur dann, wenn sie Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Zahlungen und die damit vom betreibenden Gläubiger vorgenommenen Tilgungen von Nebengebühren und Kapital gibt. Der Umstand, dass der Verpflichtete sich, wenn er die ihm übermittelte Aufstellung für unrichtig hält, dagegen analog § 35 EO im Klageweg wehren kann, unterstreicht die Notwendigkeit, die Auskunft durch Aufnahme der eben dargelegten Angaben so zu gestalten, dass der Verpflichtete sie auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Mangels Differenzierung im Gesetz haben diese strengen Anforderungen auch dann zu gelten, wenn jedenfalls noch ein beträchtlicher Restsaldo aushafte.
 
An dieser - in der Literatur nicht kritisierten - Rechtsansicht ist uneingeschränkt festzuhalten.
 
Die Betreibende hat in ihrem Schreiben vom 19. 3. 2014 zwar die im Zeitraum 20. 5. 2010 bis einschließlich 28. 2. 2014 bei ihr eingegangenen Überweisungen der Drittschuldnerin jeweils unter Angabe des Datums (offenbar: des Zahlungseingangs) und der Höhe der Teilzahlung aufgelistet und damit eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausreichenden (nachvollziehbaren und überprüfbaren) Forderungsaufstellung erfüllt.
 
Hingegen genügt die bloße Angabe des Pauschalbetrags von 51.195,06 EUR als Ergebnis von „10 % Zinsen p.a. [aus dem Kapitalbetrag von 16.545,67 EUR] vom 1. 10. 1983, vorläufig berechnet bis 31. 3. 2014“ den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Forderungsaufstellung iSd § 292 l EO nicht. Eine staffelmäßige Zinsenberechnung, aus der überdies ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die titulierten Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der bisherigen Überweisungen des Drittschuldners noch aushaften, ist nämlich zusätzlich zur Angabe von Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der bisherigen Zahlungen zwingend erforderlich, damit der Verpflichtete ohne eigene Berechnung komplizierter Zinsstaffeln die allfällige Unrichtigkeit der Aufstellung der Betreibenden analog § 35 EO klageweise geltend machen oder auch gegebenenfalls mit einer Klage nach § 35 EO die Verjährung eines Teils der betriebenen Zinsen einwenden kann.
 

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