Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben; das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs
GZ 3 Ob 38/15g, 18.03.2015
OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm ua die nach § 7 Abs 1 EO erforderlichen urkundlichen Nachweise seines - objektiv gegebenen - Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines, wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen, Exekutionstitels voraus. Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.
Seit der EO-Novelle 1991 ist auch die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich. Auch in diesem Fall darf nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur die Mängel eines Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden.
Ausgehend davon, dass die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich ist, kann auch die mangelnde örtliche und inhaltliche Determinierung jener Maßnahmen, die die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels zu ergreifen hat, durch Titelergänzungsklage nach § 10 EO saniert werden.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unstrittig, dass die Wohnung der Beklagten über mehrere Dachfenster verfüge, mit dem Akteninhalt nicht vereinbar ist. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil weder im Titelverfahren noch im Titelergänzungsverfahren strittig war, welches Fenster vom Titel betroffen ist: Die Beklagte stellte sich lediglich auf den formalen Standpunkt, dass schon deshalb, weil der Titel jenen Teil der Dachfläche, der von der Beklagten wiederherzustellen sei, nicht präzisiere, eine Titelergänzungsklage nicht in Betracht komme. Dies trifft aus den dargelegten Gründen aber ebenso wenig zu wie die Auffassung, das Wiederherstellungsbegehren sei mangels näherer Präzisierung gänzlich unbestimmt: Der Titel ist eindeutig dahin zu verstehen, dass eine Wiederherstellung des vor Vornahme der Veränderungen bestehenden Zustands angestrebt wird. Dieser Vorzustand ist aber bestimmbar.