Wenn ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten
GZ 3 Ob 226/14b, 18.02.2015
OGH: Das Rekursgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es hier nicht der Heranziehung der Familiengerichtshilfe bedurfte: Gem § 106b AußStrG kann das Gericht in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein.
Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten.