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Verfahrensrecht

OGH: Antrag der Bf auf Feststellung der Verletzung in ihren Rechten gem § 85 Abs 1 GOG iVm § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK

Die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, vorliegt, erfordert eine entsprechende Rechtskenntnis, über die unvertretene Parteien üblicherweise nicht verfügen; die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist daher nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den OGH gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden

05. 06. 2015
Gesetze:   § 85 GOG, § 83 GOG, DSG 2000, Art 8 EMRK
Schlagworte: Datenschutzrecht, Feststellung, Antrag, Rechtsmittel, Anwaltspflicht, erhebliche Rechtsfrage

 
GZ 6 Ob 9/15i, 19.02.2015
 
OGH: Nach § 85 Abs 5 Satz 2 GOG ist ein Rechtsmittel gegen die abschließende Sachentscheidung an den OGH nur unter der Voraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, wobei sich der Gesetzgeber ersichtlich an den Zulassungsvoraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG orientiert hat. Der erste Satz der Bestimmung spricht an sich nur die abschließende Sachentscheidung an. Nach der wörtlichen Auslegung der Bestimmung wären demnach etwa (selbstständig anfechtbare) bloß verfahrensleitende Beschlüsse (vgl § 45 Satz 2 AußStrG) wie der hier vorliegende selbstständig anfechtbare (§ 26 Abs 4 AußStrG iVm § 85 Abs 2 Satz 3 GOG) Unterbrechungsbeschluss von § 85 Abs 5 Satz 2 GOG („gegen die Entscheidung“) nicht erfasst und somit ohne Einschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage vom OGH überprüfbar. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, das Zulässigkeitskriterium der erheblichen Rechtsfrage nach § 85 Abs 5 Satz 2 GOG nur auf die abschließende Sachentscheidung anzuwenden, auf andere anfechtbare, nicht meritorische Entscheidungen während des Verfahrens aber nicht. Ein solcher Wertungswiderspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Das Erfordernis der erheblichen Rechtsfrage nach § 85 Abs 5 Satz 2 GOG ist daher auf alle im Zuge eines Verfahrens nach § 85 GOG ergehenden selbstständig anfechtbaren Entscheidungen anzuwenden.
 
Die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, vorliegt, erfordert eine entsprechende Rechtskenntnis, über die unvertretene Parteien üblicherweise nicht verfügen. Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist daher nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den OGH gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden. Die absolute Anwaltspflicht gilt somit auch für den vorliegenden Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss.
 
Das OLG Wien wird daher ein Verbesserungsverfahren dahingehend durchführen müssen, dass der Bf innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen sein wird, das Rechtsmittel unterfertigt von einem Rechtsanwalt einzubringen (§ 10 Abs 4 AußStrG).
 

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