Es besteht keine Verpflichtung auf solche Gutachten näher einzugehen; es gilt der Grundsatz: iura novit curia
GZ 5 Ob 224/14y, 24.02.2015
OGH: Rechtsgutachten mögen zwar nicht schon aus formellen Gründen unbeachtlich und zurückzuweisen sein. Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, besteht aber keine Verpflichtung auf solche Gutachten näher einzugehen. Es gilt der Grundsatz: iura novit curia. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin begründet es daher weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Aktenwidrigkeit, wenn sich das Rekursgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit dem von ihr mit ihrem Rechtsmittel vorgelegten Rechtsgutachten auseinandersetzte.
Auch der OGH ist nicht verpflichtet, auf das von der Revisionsrekurswerberin vorgelegte oder auf das von der Antragstellerin ihrer - vor Freistellung durch den OGH - eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung angeschlossene Rechtsgutachten einzugehen.