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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Insolvenz-Entgelt iZm „dissolution“ einer Limited nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, die nicht mit einer gerichtlichen Vermögensprüfung verbunden ist

Die Insolvenz-Entgeltsicherung greift, verallgemeinert ausgedrückt, dann ein, wenn die Verfolgung von Arbeitnehmeransprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des Arbeitgebers scheitert, aber nicht, wenn die Insolvenzvoraussetzungen bloß materiell vorliegen oder der Anspruchsverfolgung andere Hindernisse entgegenstehen

05. 06. 2015
Gesetze:   § 1 IESG
Schlagworte: Insolvenz-Entgelt, Beendigung / Liquidation einer Limited

 
GZ 8 ObS 8/14f, 24.03.2015
 
OGH: Nach § 1 Abs 1 letzter Satz IESG besteht für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auch dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ein ausländisches Gericht eine nach der EU-InsVO anerkannte Entscheidung getroffen hat und die Voraussetzungen des ersten Satzes - mit Ausnahme der Verfahrenseröffnung im Inland - erfüllt sind.
 
Einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt aufgrund einer sonstigen, nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangenen ausländischen Entscheidung, die lediglich eine ähnliche Funktion oder Zielsetzung wie die in § 1 Abs 1 Z 1 sowie Z 4 bis 6 aufgezählten, der Insolvenzeröffnung im Inland gleichgestellten Entscheidungen aufweist, räumt das IESG nicht ein.
 
Die angestrebte Gleichsetzung der „dissolution“ nach s 652 Companies Act mit einer amtswegigen Löschung nach § 40 FBG scheitert daran, dass Letztere die Vermögenslosigkeit voraussetzt, Erstere aber nicht.
 
Den gründlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, weshalb die amtswegige Löschung einer Limited nichts über eine allfällige materielle Insolvenz des aufgelösten Unternehmens auszusagen vermag, setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer bereits in zweiter Instanz gebrauchten, vom Berufungsgericht als nicht stichhältig widerlegten Argumente (Heimfallsrecht der Krone, Nichtzahlung der Klagsforderung sowie unterbliebene Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung), ohne neue Aspekte aufzuzeigen, die eine andere als die Sichtweise der Vorinstanzen gebieten könnten.
 
Die in § 1 Abs 1 IESG normierte Gleichstellung einer Löschung nach § 40 FBG mit einem Insolvenzverfahren beruht auf dem Gedanken, dass es unnötig erscheint, als Voraussetzung für den Entgeltsicherungsanspruch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu verlangen, wenn die Vermögenslosigkeit des Arbeitgebers ohnehin schon durch ein Gericht in einem anderen Verfahren geprüft und bestätigt wurde.
 
Diese Überlegung ist nicht auf andere Formen der gesetzlichen Beendigung oder Liquidation einer Gesellschaft übertragbar, die nicht mit einer gerichtlichen Vermögensprüfung verbunden sind. Die Insolvenz-Entgeltsicherung greift, verallgemeinert ausgedrückt, dann ein, wenn die Verfolgung von Arbeitnehmeransprüchen an der behördlich überprüften Insolvenz des Arbeitgebers scheitert, aber nicht, wenn die Insolvenzvoraussetzungen bloß materiell vorliegen oder der Anspruchsverfolgung andere Hindernisse entgegenstehen.
 
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Arbeitnehmern inländischer Arbeitgeber ist mangels vergleichbarer Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen.
 
Umgekehrt stünde auch einem im Vereinigten Königreich beschäftigten Arbeitnehmer, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, aufgrund einer bloßen „dissolution“ seines Arbeitgebers kein Insolvenzsicherungsanspruch zu. Weshalb es aus Gleichheitsgründen geboten sein müsste, die im Ausland tätigen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers besser zu stellen und ihnen Ansprüche zu eröffnen, die den inländischen Arbeitnehmern versagt wären, vermag die Revision nicht zu begründen.
 

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