Zeichenähnlichkeit ist bei Wortmarken im Regelfall schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht; allerdings können Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“
GZ 4 Ob 228/14d, 24.03.2015
OGH: Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist - bezogen auf den Anlassfall - von folgenden Grundsätzen auszugehen, die das Rekursgericht an sich richtig wiedergegeben hat:
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.
Zeichenähnlichkeit ist zwar bei Wortmarken im Regelfall schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht. Allerdings ergibt sich schon aus älteren Entscheidungen des Senats, dass ein abweichender Begriffsinhalt trotz Ähnlichkeit im Wortbild oder Wortklang die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Dies stimmt mit der stRsp des EuGH überein, wonach Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“ können. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können.
Auf dieser Grundlage besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr.
Die Zeichen „Arktis“ und „Artist“ haben einen eindeutigen Sinngehalt, der von den Angehörigen der angesprochenen Kreise auch bei bloß durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrgenommen wird. Nach der Rsp des EuGH genügt schon ein eindeutiger Sinngehalt bei einem der Zeichen; liegt er - wie hier - bei beiden Zeichen vor, so wiegt er umso schwerer. Zudem besteht - anders als etwa bei den Zeichen Mobelix und Obelix (C-16/06 P) - wegen der unterschiedlichen Betonung („Arktis“ am Wortanfang, „Artist“ am Wortende) auch ein Unterschied im Wortklang. Dieser würde zwar für sich allein nicht ausreichen, um eine sonst anzunehmende Verwechslungsgefahr zu beseitigen; zusammen mit dem eindeutigen Sinngehalt der Zeichen reicht er aber jedenfalls aus, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu begründen.
Die in der Rechtsmittelbeantwortung zitierten Entscheidungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
In C-22/10 P, REWE-Zentral AG/HABM, standen einander - bei teilweiser Warenidentität (Wasch- und Bleichmittel) - die Zeichen „Clina“ und „Clinair“ gegenüber. Maßgebend für die vom EuGH gebilligte Beurteilung durch das Gericht erster Instanz war, dass beide Zeichen mit „Clin“ einen auf Sauberkeit hinweisenden Begriffsinhalt hatten, der geeignet war, einen allfälligen begrifflichen Unterschied abzuschwächen. Eine vergleichbare Abschwächung des Sinngehalts ist hier nicht zu erkennen.
In C-171/06 P, T.I.M.E. ART/HABM, hatte das Gericht erster Instanz einen eindeutigen Sinngehalt der Zeichen „Quantum“ und „Quantième“ verneint, sodass die Rsp zur Neutralisierung von bildlichen oder klanglichen Ähnlichkeiten von vornherein nicht anwendbar war; auch dies wurde vom EuGH gebilligt. Der hier vorliegende Fall ist damit wegen des eindeutigen Sinngehalts beider Zeichen nicht vergleichbar.
Auf die in den Rechtsmittelschriften ausführlich erörterte Frage, ob den angesprochenen Landwirten eine besonders hohe Aufmerksamkeit bei der Zeichenwahrnehmung unterstellt werden könne, kommt es nicht an. Denn die Unterschiede im Sinngehalt sind so deutlich, dass sie auch ein bloß durchschnittlich aufmerksamer Angehöriger der angesprochenen Kreise, dessen Interesse in erster Linie den Eigenschaften des Produkts gilt, wahrnehmen wird. Welchen Einfluss insofern ein allenfalls erforderlicher „Fachkundenachweis“ haben könnte, ist für den Senat nicht erkennbar.