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Strafrecht

OGH: Abgabe der Entschlagungserklärung durch Vertreter?

Die Entschlagungserklärung ist an keine Förmlichkeiten gebunden und kann grundsätzlich auch außerhalb der Hauptverhandlung sowie durch einen Vertreter wirksam abgegeben werden; ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht

05. 06. 2015
Gesetze:   § 73 StPO, § 154 StPO, § 156 StPO, § 159 StPO, § 243 StPO
Schlagworte: Zeuge, Vertreter, Ausübung prozessualer Rechte, Entschlagungserklärung, Beschwerde

 
GZ 15 Os 158/14w, 18.02.2015
 
OGH: Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte - wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO - eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.
 

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