Die Entschlagungserklärung ist an keine Förmlichkeiten gebunden und kann grundsätzlich auch außerhalb der Hauptverhandlung sowie durch einen Vertreter wirksam abgegeben werden; ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht
GZ 15 Os 158/14w, 18.02.2015
OGH: Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte - wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO - eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.