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Zivilrecht

OGH: Baurecht gem BauRG

Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht

05. 06. 2015
Gesetze:   § 1 BauRG, § 6 BauRG
Schlagworte: Baurecht, Baurechtsvertrag

 
GZ 1 Ob 44/15z, 19.03.2015
 
OGH: Das Baurecht ist ein zeitlich begrenztes dingliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 BauRG). Die Liegenschaft und das Baurecht sind zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Bauberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft wurde von den Klägern nicht behauptet. Es ist daher grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gem § 6 Abs 2 BauRG auszugehen.
 
 

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