Die Verwirkung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung
GZ 3 Ob 217/14d, 18.03.2015
OGH: Der OGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Konsequenz einer Unterhaltsverwirkung darin besteht, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung.