Dass der Kläger, der sich seine Abfertigung nicht nur auf einmal auszahlen ließ, sondern sie auch - mangels sonstigen Einkommens - binnen kurzer Zeit verbrauchte, anders behandelt wird als jemand, der sich die Abfertigung in Form einer Zusatzpension auszahlen lässt (dies liegt nach alter wie neuer Rechtslage in seiner Disposition), bildet keine unsachliche Differenzierung, sondern berücksichtigt den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, weshalb auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum zu begehren
GZ 3 Ob 5/15d, 18.02.2015
OGH: Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Mehrfach wurde vom OGH ausgesprochen, dass vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen sind, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht. Ausgehend vom Prinzip, dass die Aufteilung einmaliger Zahlungen stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist, beschränkt die Rsp die vorgenannte Verteilung (auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht), aber auf jene Fälle, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. Anders beurteilt wird hingegen der Fall, in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte. Einmalige Zahlungen sind somit nach stRsp in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen.
An diesen Leitlinien für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat der OGH auch nach Einführung der „Abfertigung neu“ (betriebliche Mitarbeitervorsorge, BGBl I 2002/100) festgehalten. Auch vor Inkrafttreten des neuen Abfertigungsrechts hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, einen ihm zukommenden Abfertigungsbetrag längerfristig in einer Weise anzulegen, die ihm nach Beendigung seines Erwerbslebens eine laufende „Zusatzpension“ verschafft hätte. Davon, dass das neue Abfertigungsrecht eine neue - noch ungelöste - Frage mit sich gebracht hätte, wenn sich ein Beschäftigter entgegen seiner ursprünglichen Intention seine Abfertigung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auszahlen lässt, kann keine Rede sein. Das Vorbringen, dass die Rsp zur Berücksichtigung einer Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung im Fall der Zahlung einer „Abfertigung neu“ (nach den Regeln des BMSVG) nicht aufrecht erhalten werden solle, vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger nach dem Akteninhalt keine „Abfertigung neu“ erhalten hat. Dass der Kläger, der sich seine Abfertigung nicht nur auf einmal auszahlen ließ, sondern sie auch - mangels sonstigen Einkommens - binnen kurzer Zeit verbrauchte, anders behandelt wird als jemand, der sich die Abfertigung in Form einer Zusatzpension auszahlen lässt (dies liegt nach alter wie neuer Rechtslage in seiner Disposition), bildet keine unsachliche Differenzierung, sondern berücksichtigt den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, weshalb auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum zu begehren.