Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 7 Ob 53/14s, 18.02.2015
Die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUVB 2010/01) enthalten folgende Klauseln:
„6. Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
6.1 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person (Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter) müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, weil die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämien maßgeblich von diesen Umständen abhängen können.
6.2. Errechnen sich bei gleichbleibender Prämie nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
…
6.2.1 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.
Der Leistungsfall
7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen; es gelten daher die im Folgenden genannten Obliegenheiten gemäß § 6 VersVG als vereinbart.
…
7.5 …
Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
…
Die Versicherungsprämie
11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
…
11.6.2 Bei Vertragsschluss fallen dem Versicherer einmalige Kosten, wie z.B. Vertriebsunterstützung, EDV Aufwand, Verarbeitungskosten, Versandkosten, etc. (kurz: Verwaltungskosten) an. Diese Verwaltungskosten werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages in die Prämien unter der Annahme eines tatsächlichen Bestehens des Versicherungsvertrages von 10 Jahren aufgenommen. Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jedoch vor Ablauf von 10 Jahren beendet, ist vom Versicherungsnehmer der nicht verdiente Anteil der Verwaltungskosten nachzuzahlen.
Diese Regelung ist nicht auf Verträge anzuwenden, welche mit einem Prämienzuschlag für eine Vertragslaufzeit kürzer als 10 Jahre versehen sind.
11.6.3 Die Nachzahlung berechnet sich nach der tatsächlichen Vertragsdauer und beträgt nach
- drei Jahren: 70 %
- vier Jahren: 60 %
- fünf Jahren: 50 %
- sechs Jahren: 40 %
- sieben Jahren: 30 %
- acht Jahren: 20 %
- neun Jahren: 10 %
der ersten Gesamtjahresprämie.
11.6.4 Diese Regelung gilt auch für bei Vertragsbeginn übernommene Kosten und Prämien, z.B. Gutachtenskosten, Dauerrabatte, offene Prämien, etc.. Anstelle der ersten Jahresprämie (Pkt. 11.6.2) treten die übernommenen Gesamtkosten bzw. Prämien.“
OGH: Zu den Klauseln 1 und 2 (Art 6.2. erster Satz und Art 6.2.1 AUVB 2010):
Bei der Ermittlung der Nachteiligkeit einer Vereinbarung sind die davon ausgehenden Vor- und Nachteile zu saldieren; eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers kann daher durch einen zugleich gewährten Vorteil ausgeglichen werden. Ob sich die Vor- und Nachteile zumindest die Waage halten, ist objektiv ex ante zu beurteilen. Bei Vereinbarungen in AGB ist dabei ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzulegen. Zweifel bei der Bewertung der Vor- und Nachteile gehen zu Lasten des Versicherers. Diese für das deutsche Versicherungsrecht in LuRsp vertretene Meinung ist aufgrund der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf das österreichische Versicherungsvertragsrecht zu übertragen.
Die beanstandeten Klauseln weichen von den gem § 34a VersVG einseitig (zugunsten des Versicherungsnehmers) zwingenden Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG insofern ab, als dem Versicherer nach diesen Regelungen nicht das Recht eingeräumt wird, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen. Vielmehr ist dieser zur Kündigung gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will. Vor diesem Hintergrund dient das vorliegende Gesamtkonzept primär der Herbeiführung einer Vertragsfortsetzung für den Fall einer Gefahrenerhöhung, auch wenn es im Gegenzug eine den Versicherungsnehmer etwas begünstigende „Automatik“ im Fall einer Gefahrenminderung einräumt.
Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend auf, dass mit diesem Konzept - für den Versicherungsnehmer vorteilhaft - allfällige aufgrund einer Kündigung durch den Versicherer eintretende Deckungslücken verhindert werden können. Dies wäre aber auch (wie vom Kläger gefordert) durch die gleichzeitige Einräumung eines Kündigungsrechts für den Versicherungsnehmer möglich - so nunmehr in § 25 Abs 2 VVG im Fall einer aus einer Gefahrenerhöhung resultierenden Prämienerhöhung von mehr als 10 % gesetzlich verankert -, womit einer zu den geänderten Bedingungen allenfalls unerwünschten Vertragsfortsetzung begegnet werden könnte. Zudem ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer auf keine relevanten Schwierigkeiten stößt, beim selben oder einem anderen Versicherer für das nun erhöhte Risiko eine Versicherungsdeckung zu erhalten. Damit kann dieser von der Revisionswerberin vorrangig aufgezeigte Umstand die mit der aufgezwungenen Vertragsfortsetzung verbundenen Nachteile nicht kompensieren, auch wenn das Versicherungsverhältnis zur nächsten Hauptfälligkeit bzw zum Ende der einjährigen Versicherungsperiode aufgelöst werden kann und die Vorteile in Abweichung von § 41a VersVG, der eine Prämienreduktion erst ab dem Beginn der nächsten Versicherungsperiode ermöglicht, bereits nach einem Monat und die Nachteile erst nach zwei Monaten wirksam werden.
Die unterschiedlichen gesetzlichen Rechtsfolgen bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinesfalls verwirrend. Während ein Versicherungsnehmer im Fall einer Gefahrenverringerung pro futuro eine Prämienreduktion beanspruchen kann (vgl § 41a VersVG), bleibt im Fall einer Gefahrenerhöhung der Versicherungsvertrag grundsätzlich unverändert aufrecht. Diesfalls liegt es nämlich am Versicherer, sich mit einer erhöhten Gefahrenlage abzufinden und den Versicherungsvertrag unverändert aufrecht zu erhalten oder den Versicherungsvertrag zu kündigen (vgl §§ 24, 27 Abs 1 VersVG) und allenfalls einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anzubieten. Damit begünstigt die Herbeiführung einer einheitlichen Regelung bei Erhöhung und Verringerung der Gefahr primär den Versicherer, der dadurch bei einer Gefahrenerhöhung eine gesetzlich nicht vorgesehene Verringerung der Versicherungssumme bzw alternativ eine Prämienerhöhung erreicht, ohne dass hiemit eine Beseitigung einer mit der Gesetzeslage einhergehenden „Undurchschaubarkeit“ für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verbunden wäre.
Auf das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht (vgl §§ 25, 28 VersVG), das die Unbedenklichkeit von Prämienanpassungsklauseln rechtfertigen könnte, kann sich die Revisionswerberin hingegen im Verbandsprozess nicht berufen. Art 6.1 AUVB 2010 enthält eine unbedingte Anzeigepflicht im Fall einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. Bei kundenfeindlichster Betrachtung ist daran zu denken, dass trotz der nachfolgenden Regelungen zur Änderung der Versicherungssumme bzw zur Prämienanpassung (Art 6.2. und 6.2.1 AUVB 2010) der Versicherer mangels ausdrücklicher Klarstellung nach wie vor berechtigt ist, sich unter Verweis auf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Damit im Einklang hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bloß vorgebracht, dass nach hL die vertraglich vereinbarte Prämienkorrektur im Fall einer Gefahrenänderung die §§ 23 ff VersVG ersetze. Das Argument des Wegfalls der Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit ist nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt folgt daraus, dass der Revisionswerberin nicht der Nachweis gelungen ist, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig ist wie die einseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung.
Zur Klausel 3 (Art 7.5 zweiter Absatz AUVB 2010):
Der erkennende Fachsenat hat zur inhaltlich vergleichbaren Klausel Art 21.2.3 AUVB 2008 in seiner Entscheidung 7 Ob 113/14i vom 10. 9. 2014 wie folgt ausgeführt:
„Art 21.2.3 AUVB 2008 sieht bei kundenfeindlichster Auslegung vor, dass der Beklagten jedenfalls das Recht einzuräumen ist, die Leiche durch Ärzte zu obduzieren und 'nötigenfalls' exhumieren zu lassen. Damit ist diese Klausel jedenfalls unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG. Weder wird festgelegt, durch wen und auf welche Weise das Recht zur Obduktion oder Exhumierung 'eingeräumt' werden soll, noch in welchen Fällen dies erforderlich sein soll.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht im Belieben des Unfallversicherers steht, aus der Verweigerung der Obduktion oder der Exhumierung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Er ist vielmehr nur dann auf eine Obduktion oder die Entnahme von Leichenblut angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und wenn mit ihr das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll. Da sowohl eine Obduktion als auch eine Exhumierung in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen eingreifen, bedarf es von der Beklagten tragfähiger Gründe für die begehrten Maßnahmen. Eine Leichenöffnung oder Exhumierung 'ins Blaue hinein' ist jedenfalls unzulässig. Das kommt in der Klausel überhaupt nicht zum Ausdruck. Sie ist als absolute Verpflichtung formuliert und suggeriert, dass dem Versicherer jedenfalls das 'Recht einzuräumen' ist.
Unklar ist auch, wer als Adressat dieser Obliegenheit in Betracht kommt. Treffen könnte die Obliegenheit den Versicherungsnehmer selbst, der erst in zeitlichem Abstand zum (versicherten) Unfall stirbt, nach seinem Tod die Verlassenschaft oder die Erben, weiters die Begünstigten oder die Bezugsberechtigten. Erfüllen könnten diese Obliegenheit nach dem Ableben des Versicherungsnehmers aber nur die nahen oder nächsten Angehörigen. Diese müssen aber nicht die Anspruchsberechtigten der Versicherungsleistung sein. Abgesehen davon, dass auch unter nahen Angehörigen Uneinigkeit bestehen kann und daher die Zustimmung zur Obduktion oder Enterdigung nicht einvernehmlich erteilt wird, besteht für einen Anspruchsberechtigten, der nicht zugleich Angehöriger ist, rechtlich keine Möglichkeit, dass er der Beklagten die geforderte Zustimmung verschafft. Darauf wird er aber vom Versicherer nicht hingewiesen.
Ebenfalls nicht klar ist, wie und in welcher Form der Beklagten das Recht zur - privat veranlassten - Obduktion oder Exhumierung 'eingeräumt' werden soll. Das ist umso bedeutender, weil dazu zahlreiche unterschiedliche Rechtsvorschriften bestehen (...), die ein anspruchsberechtigter Verbraucher im Einzelnen nicht kennen kann. Da mit dem Verstoß gegen diese Obliegenheit die Leistungsfreiheit des Versicherers verbunden sein kann, ist es erforderlich, dem Verbraucher aufzuzeigen, welche Handlungen der Versicherer von wem und in welchen Fällen erwartet.“
Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf die hier zu beurteilende Obduktionsverschaffungspflicht zu übertragen. Daraus folgt, dass Art 7.5 zweiter Absatz AUVB 2010 intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist. Daher braucht nicht beurteilt werden, ob diese Klausel auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.
Zur Klausel 4 (Art 11.6.4 AUVB 2010):
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen lässt sich der beanstandete Text nicht in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Passagen aufteilen, sondern stellt dieser eine untrennbare Einheit dar. Da die Beklagte - trotz gegenteiliger Klagsbehauptung - ausdrücklich die Abgabe einer die gesamte Klausel betreffenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, ist das Klagebegehren hinsichtlich der Klausel 4 schon aufgrund - unstrittiger - Intransparenz des zweiten Satzes (§ 6 Abs 3 KSchG) berechtigt.
Damit erübrigt sich eine nähere Beschäftigung mit der Frage, ob der erste Satz dieser Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 41b VersVG verstößt.