Beim begehrten Rückzahlungsanspruch (Treuhanderlag) handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch nach Art 3.3.1 ABHV, sodass keine Leistungsverpflichtung des Versicherers besteht
GZ 7 Ob 230/14w, 12.03.2015
OGH: Zu beurteilen ist ein Pflicht-Haftpflichtversicherungsvertrag, bei dem die Tätigkeit als Rechtsanwalt versichert war. Nach § 21a Abs 1 RAO muss jeder Rechtsanwalt zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abschließen. Der Kläger macht die ihm vom Versicherungsnehmer (Rechtsanwalt) rechtsgeschäftlich abgetretenen Ansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag gegen den beklagten Versicherer geltend. Durch die (wirksame) Zession wandelte sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch des Klägers um.
Für die Haftpflichtversicherung gilt allgemein, dass der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (§ 149 VersVG). Für die Pflicht-Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften der §§ 158c bis 158i VersVG (§ 158b VersVG). Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr (§ 158c Abs 3 VersVG). Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Dh, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. § 158c VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.
Das Leistungsversprechen der Beklagten - die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach Art 3.1.1 ABHV - umfasst nicht Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Art 3.3.1 ABHV). Der Ausschluss dieser Haftung entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer zu übertragen. Aus dem eindeutigen und klaren Text des Art 3.3.1 ABHV geht hervor, dass unter die Versicherung weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen.
Auf das Vertragsverhältnis Treugeber (Kläger) - Treunehmer (Rechtsanwalt) sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden. Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Die Herausgabepflicht umfasst auch das, was dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung überlassen wurde wie Geld, Urkunden etc. Zum in § 1009 erster Satz ABGB genannten Vorteil zählt auch der einem Rechtsanwalt treuhändig übergebene Geldbetrag.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Schreiben vom 28. 2. 2012 das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt (durch Widerruf nach § 1020 ABGB) beendet und insbesondere die Rücküberweisung des Treuhandbetrags von 76.500 EUR gefordert. Dass der Treuhänder über den ihm treuhändig übergebenen Geldbetrag nicht mehr verfügt, hebt seine Rückstellungspflicht gegenüber dem Treugeber nicht auf. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte selbst wegen Treuepflichtverletzung oder Vollmachtsüberschreitung beim Geschäftsbesorger nicht mehr vorhanden ist. Beim Herausgabeanspruch auf das Treugut handelt es sich um einen Erfüllungs- und nicht um einen Schadenersatzanspruch. Der versicherte Treuhänder hat nur die Verpflichtung zur Rückzahlung dessen, was ihm vom Treugeber zunächst übergeben wurde, was sein Vermögen unberührt lässt. Gegen ihn wird kein darüber hinausgehender, sein Vermögen mindernder Schadenersatz geltend gemacht. Damit handelt es sich beim begehrten Rückzahlungsanspruch von 76.500 EUR (Treuhanderlag) um einen Erfüllungsanspruch nach Art 3.3.1 ABHV, sodass keine Leistungsverpflichtung der Beklagten besteht.
Davon zu unterscheiden sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Rechtsanwalt, die daraus resultieren, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft nicht seine Interessen wahrte. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang den Ersatz des ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen ersten Säumniszuschlags von 1.202,26 EUR sA. Den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs bestritt die Beklagte nicht. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts aus mangelhafter Vertretung.