Home

Zivilrecht

OGH: Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers

Das Quotenvorrecht ist nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam

05. 06. 2015
Gesetze:   § 67 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers

 
GZ 3 Ob 109/14x, 18.03.2015
 
OGH: Das Berufungsgericht hat das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp angewendet. Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruchs in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Das Quotenvorrecht ist aber nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam.
 
Hier konnte das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen durchaus vertretbar davon ausgehen, dass ein versicherungsgedeckter Schadensfall aus der Leitungswasserversicherung vorliegt und die Versicherung aus diesem Grund eine Leistung an den Versicherungsnehmer erbrachte, wie immer sie diese auch bezeichnet hat („Prozesskostenablöse“): Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der „Ablöse“ etwa um eine Kombination aus kongruenten und inkongruenten Schadenspositionen gehandelt hat; liegt doch der klageweise geltend gemachte Schadensbetrag weit über der „Ablöse“.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at