Das Quotenvorrecht ist nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam
GZ 3 Ob 109/14x, 18.03.2015
OGH: Das Berufungsgericht hat das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp angewendet. Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruchs in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Das Quotenvorrecht ist aber nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam.
Hier konnte das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen durchaus vertretbar davon ausgehen, dass ein versicherungsgedeckter Schadensfall aus der Leitungswasserversicherung vorliegt und die Versicherung aus diesem Grund eine Leistung an den Versicherungsnehmer erbrachte, wie immer sie diese auch bezeichnet hat („Prozesskostenablöse“): Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der „Ablöse“ etwa um eine Kombination aus kongruenten und inkongruenten Schadenspositionen gehandelt hat; liegt doch der klageweise geltend gemachte Schadensbetrag weit über der „Ablöse“.