Für den Geschäftspartner muss das Handeln im fremden Namen nach der Verkehrssitte ohne weiteres oder zumindest aus den besonderen Umständen eindeutig erkennbar sein
GZ 9 Ob 84/14i, 25.02.2015
OGH: Nach stRsp muss der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein. Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande. Im Hinblick auf diesen Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Für den Geschäftspartner muss das Handeln im fremden Namen nach der Verkehrssitte ohne weiteres oder zumindest aus den besonderen Umständen eindeutig erkennbar sein.
Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine andere Lösung der Frage, ob ein Rechtssubjekt im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Fremdbezogenheit des Geschäfts sei für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit aus den gegebenen Umständen ersichtlich gewesen, ist aufgrund der - im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren - Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls vertretbar. Der Kläger nahm ein schriftliches Angebot der R***** AG an. Dieses Unternehmen führte auch die Arbeiten durch und erstellte die vom Kläger bezahlte Rechnung. Der Beklagte legte gegenüber dem Kläger auch offen, die R***** AG als Geschäftsführer zu vertreten. Eine Verpflichtung zur Nachforschung oder Erkundigungspflicht über die tatsächlichen Verhältnisse wurde dem Kläger ohnedies nicht auferlegt.