Die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dient dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens wie der Klägerin vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten; berücksichtigt man, dass die Mitarbeiterin der Beklagten die Eisenbahnanlage keineswegs unbefugt, sondern vielmehr ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich bedungenen Reinigungsleistungen betreten hat, und darüber hinaus - so wie alle übrigen für solche Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten - zuvor die erforderliche (vertraglich vereinbarte) sicherheitstechnische Schulung erhalten hatte, sodass sie die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erlaubniskarte nach § 47 Abs 1 EisbG erfüllte, ist dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt; der Verstoß der Beklagten gegen die genannte Bestimmung vermag deshalb keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu begründen
GZ 9 Ob 59/14p, 25.02.2015
OGH: Gem § 46 EisbG ist innerhalb der Eisenbahnanlagen ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist es verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben. Gem § 47 Abs 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 47 Abs 2 EisbG abgesehen - nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte zulässig. Gem § 47c EisbG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutz der Eisenbahnanlagen, des Betriebs einer Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§ 43 Abs 1, §§ 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.
Die verunglückte Mitarbeiterin der Beklagten verfügte zum Unfallszeitpunkt unstrittig über keine Erlaubniskarte gem § 47 Abs 1 EisbG. Die Beklagte hat deshalb, indem sie diese Mitarbeiterin zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen am Stellwerk eingesetzt hat, gegen die genannte Bestimmung verstoßen, also rechtswidrig gehandelt.
Da die Verhinderung von Rechtsverletzungen Vorrang vor deren Beseitigung hat, hat derjenige, dem ein Schaden aus der Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB vorerst nur droht, gegen den potenziellen Schädiger einen Unterlassungsanspruch.
Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens (hier also des Verstoßes gegen § 47 Abs 1 EisbG) ist allerdings nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte. Bei der Beurteilung eines auf eine Schutzgesetzverletzung gestützten Anspruchs bedarf es stets einer besonderen Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, genauer gesagt des Schutzzwecks der Norm. Wer durch Übertretung eines Schutzgesetzes einen Schaden verursacht, haftet nur dann, wenn sich die dem Verbot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber, wenn ein ganz anderer Schaden eingetreten ist als jener, den das Gesetz verhindern will. Der Schutzzweck der Norm hat eine personelle, eine sachliche und eine modale Dimension. So ist stets zu prüfen, welchen Personenkreis das Schutzgesetz vor welchen Schäden und Tatbegehungs- bzw Schädigungsformen bewahren soll. Der Schutzbereich ist durch eine teleologische Interpretation des Gesetzes zu bestimmen. Dabei genügt es im Allgemeinen, dass die übertretene Norm zumindest auch vor dem eingetretenen Schaden schützen soll.
Wie sich aus der weiter oben dargestellten Rechtslage ergibt, dient die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens wie der Klägerin vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten. Berücksichtigt man, dass die Mitarbeiterin der Beklagten die Eisenbahnanlage keineswegs unbefugt, sondern vielmehr ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich bedungenen Reinigungsleistungen betreten hat, und darüber hinaus - so wie alle übrigen für solche Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten - zuvor die erforderliche (vertraglich vereinbarte) sicherheitstechnische Schulung erhalten hatte, sodass sie die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erlaubniskarte nach § 47 Abs 1 EisbG erfüllte, ist dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. Der Verstoß der Beklagten gegen die genannte Bestimmung vermag deshalb keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu begründen.
Ob § 47 Abs 1 EisbG, wie vom Berufungsgericht (und der Klägerin) angenommen, auch die körperliche Unversehrtheit von Personen schützen soll, die über keine Erlaubniskarte verfügen, wäre nur dann zu prüfen, wenn die Klage von einer solchen Person erhoben worden wäre. Dass hingegen durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten die körperliche Unversehrtheit der Klägerin von vornherein nicht gefährdet sein kann, erkennt sie offenbar selbst, bezeichnet sie doch in diesem Zusammenhang die verletzte Mitarbeiterin der Beklagten - und nicht sich - als die Gefährdete.
Mit ihren weiteren Revisionsausführungen, wonach ihr auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe, vermag die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun, weil es sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt. In erster Instanz hat sie sich nämlich nicht nur nicht auf einen vertraglichen Anspruch berufen, sondern im Rahmen des Provisorialverfahrens sogar ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht vertragliche, sondern gesetzliche Ansprüche geltend mache.
Da also bereits ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu verneinen ist, muss gar nicht mehr untersucht werden, ob die für die Berechtigung einer Unterlassungsklage ebenfalls erforderliche Wiederholungs- bzw (Erst-)Begehungsgefahr vorliegt.