Von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen lösen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus
GZ 7 Ob 4/15m, 18.02.2015
OGH: Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach stRsp des OGH grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte mithaftende Personen. Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus. Diese Auffassung wird von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich - wie hier - auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren (trotz mehrfacher Erörterung durch die Richterin) kein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen des Tatbilds eines der qualifizierten Betrugsfälle abgeleitet werden könnte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB. Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB, wenn die listige Irreführung eine qualifiziert strafbare Handlung iS dieser Bestimmung begründete, wofür - wie dargelegt - das Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Tatsachensubstrat enthält.