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Zivilrecht

OGH: Prospekthaftung für „Fact-Sheet“?

Ein Prospekt muss nicht eine gewisse Form haben, um die Prospekthaftung nach allgemein zivilrechtlichen Grundlagen auszulösen; maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt

05. 06. 2015
Gesetze:   § 11 KMG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anleger, Prospekthaftung, Factsheet

 
GZ 9 Ob 38/14z, 20.03.2015
 
OGH: Ein Prospekt (hier das „Fact-Sheet“) muss nicht eine gewisse Form haben, um die von den Vorinstanzen angenommene Prospekthaftung nach allgemein zivilrechtlichen Grundlagen auszulösen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. Das Berufungsgericht hat diese Rsp berücksichtigt und ausgeführt, dass das gegenständliche „Fact-Sheet“ als Prospekt und nicht bloß als verkürzte, bloß die Aufmerksamkeit weckende Werbeaussage anzusehen sei. Dem hält die Revisionswerberin entgegen, dass es sich bei diesem „Fact-Sheet“ lediglich um ein „Kurzexposé und/oder Handzettel“ mit einer nur kurzen und erkennbar unzureichenden Information handle. Sie übergeht damit aber, dass das „Fact-Sheet“ nicht nur Angaben über das Geschäftsmodell, die Veranlagung, deren Potential und deren Erträge samt operativen Zahlen und Eckdaten enthielt, sondern - anders als in der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/13y - auch einen Hinweis auf das mit der Veranlagung verbundene Risiko. Die Gattin des Klägers hielt die Angaben im „Fact-Sheet“ für nachvollziehbar. Es diente, worauf das Berufungsgericht hinwies, als einzige schriftliche Unterlage im Beratungsgespräch. Mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, dass das „Fact-Sheet“ im konkreten Fall gerade nicht geeignet gewesen wäre, den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation zu erwecken, zeigt die Revisionswerberin keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im konkreten Fall auf.
 
 

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